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Datenkontrolleur

Verantwortlicher im Sinne der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist die Hansasafe GmbH, SE, Lohfelderstraße 70, 32457 Porta Westfalica/Deutschland, account@hansasafe.com.

 

Gesammelte personenbezogene Daten

Der Schutz Ihrer Privatsphäre ist uns wichtig! Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen daher mitteilen, wie wir mit Ihren personenbezogenen Daten (z.B. Name, Adresse, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse), die bei der Nutzung unseres Internet-Angebotes erhoben werden bzw. automatisch anfallen, umgehen.

 

Zweck der Datenerhebung

Sofern Sie über unsere Internetseiten mit uns in Kontakt treten (z.B. Katalog- oder Login-Anfragen), Bestellungen über das Partner Portal tätigen oder weitere Mehrwertdienste nutzen, so ist die Angabe von personenbezogenen Daten (Pflichtangaben, gekennzeichnet durch *-Vermerk) erforderlich. Bei diesen Daten handelt es sich z.B. bei der bloßen Kontaktaufnahme um Ihre E-Mail-Adresse oder bei einer Bestellung um Ihre Abrechnungsdaten. Die Angabe weiterer Daten als solcher, die mit einem *-Vermerk gekennzeichnet sind, ist freiwillig. 

Wenn Sie unser Internetangebot besuchen, übermittelt Ihr Internet-Browser standardmäßig Daten an unseren Webserver. Dabei handelt es sich unter anderem um Datum und Dauer des Zugriffs, Browser-Typ, Ihre Länderkennung und Ihre Spracheinstellungen. Des Weiteren werden die Webseite, von der aus Sie uns besuchen, sowie die Webseiten, die Sie bei uns besuchen, übermittelt. Diese Daten werden ausschließlich pseudonymisiert gespeichert und keiner bestimmten Person zugeordnet

 

AGB HansaSafe GmbH

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gültig ab 01.08.2021 

 

§ 1 Allgemeines 

 

(1) Wir, nachstehend auch „Verkäufer“ genannt, erbringen unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich aufgrund der 

nachstehenden Bedingungen. Abweichenden Bedingungen des Käufers widersprechen wir. Sie werden nur Vertragsinhalt, 

wenn und soweit sie mit den Bedingungen des Verkäufers übereinstimmen oder sie vom Verkäufer schriftlich anerkannt 

worden sind. Sie werden auch dann nicht Vertragsgrundlage, wenn der Verkäufer den abweichenden Bedingungen nicht 

ausdrücklich widerspricht. Dies gilt auch bei wiederholter Zusendung. Die Entgegennahme der Lieferungen und Leistungen gilt als 

Anerkennung der Bedingungen des Verkäufers.

 

(2) Alle Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu vertraglichen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der 

schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das Gleiche gilt auch für etwaige mündliche Abreden oder Zusagen, die von 

Mitarbeitern des Verkäufers abgegeben werden, sowie der Zusicherung von Eigenschaften. 

 

(3) Ein „Unternehmer“ ist gem. § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, 

die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. 

 

(4) Unter einem „Verbraucher“ im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person zu 

verstehen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen 

beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

 

§ 2 Angebots- und Vertragsunterlagen 

 

(1) Das Angebot des Verkäufers ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Die Versendung 

von Katalogen, Preislisten und Prospekten verpflichtet nicht zur Lieferung. 

 

(2) Die zu den Angeboten oder vertraglichen Vereinbarungen gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, 

Gewichts- oder Maßangaben bzw. sonstigen technischen Daten, sowie in Bezug genommene DIN, VDE oder sonstige 

betriebliche oder überbetriebliche Normen, kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und stellen keine 

Eigenschaftszusicherung dar. 

 

(3) Für den Inhalt und Umfang der vertraglichen Vereinbarung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers 

maßgebend. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen usw. bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Ein 

Auftrag gilt mit seiner Ausführung als angenommen. Die Rechnung ersetzt die Auftragsbestätigung. 

 

(4) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und

Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind. Vor ihrer 

Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller oder Käufer der ausdrücklichen Zustimmung des Verkäufers. 

 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen 

 

(1) Die Preise gelten ausschließlich der Transportverpackung und Versicherung ab Werk, wenn nicht ausdrücklich etwas 

anderes vereinbart wurde. Für Aufträge ohne Preisvereinbarung gelten die am Liefertage gültigen Listenpreise des Verkäufers. 

Die Preise verstehen sich in EURO, wenn schriftlich keine andere Währung vereinbart wurde. 

 

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der 

Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 

 

(3) Soweit nicht andere Absprachen schriftlich getroffen worden sind, gelten folgende Zahlungsbedingungen: 

30 Tage nach Rechnungsdatum netto innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum unter Abzug von 2 % Skonto 

 

(4) Bei Überschreiten des Zahlungsziels, wie bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, bankübliche Kreditzinsen zu 

berechnen. Die Forderungen des Verkäufers werden insgesamt sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten 

werden. 

 

(5) Gegenansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten 

ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur dann geltend machen, soweit es auf 

Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. 

§ 4 Lieferung 

 

(1) Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. 

Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss. 

 

(2) Wird der Verkäufer aufgrund eines Umstandes, den er oder ein Erfüllungsgehilfe zu vertreten hat, daran gehindert, die 

Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern (Lieferverzug), haftet er nach den 

gesetzlichen Bestimmungen. Wenn der Lieferverzug nicht vom Verkäufer oder seinem Erfüllungsgehilfen zu vertreten ist, haftet 

der Verkäufer nur für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Beruht der Lieferverzug lediglich auf einer 

Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, kann der Käufer einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 

maximal 15 % des Wertes der Lieferung geltend machen.

 

(3) Höhere Gewalt und Ereignisse, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Kaufsache 

zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, berechtigen den Verkäufer die Lieferung oder 

Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Führen entsprechende 

Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere 

Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. 

 

(4) Der Käufer ist zur Annahme der Kaufsache verpflichtet. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer 

berechtigt, Ersatz des ihm hieraus entstehenden Schadens zu verlangen. 

 

(5) Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des 

Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der 

Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der 

Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte im 

Hinblick auf die Konkretisierung des Kaufgegenstandes oder des Lieferumfangs hergeleitet werden. 

 

§ 5 Gefahrübergang 

 

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit deren Übergabe auf den 

Käufer über. 

 

(2) Für den Fall, dass der Käufer kein Verbraucher ist, geht die Gefahr bei Versendung der Sache auf den Käufer über, wenn 

die Sache an die den Transport ausführende Person oder Firma übergeben wird und wenn die Ware zwecks Versendung das 

Lager des Verkäufers verlassen hat. 

 

§ 6 Gewährleistung 

 

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neu hergestellten Sachen 1 Jahr, wenn es sich bei dem Käufer nicht um einen 

Verbraucher handelt. Ansonsten gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren. Bei gebrauchten Waren beträgt die 

Gewährleistung 1 Jahr, wenn es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher handelt. Wenn es sich nicht um einen Verbraucher 

handelt, erfolgt der Verkauf von gebrauchten Sachen unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung. Sie beginnt mit der 

Ablieferung der Ware. 

 

(2) Bei Verschleißteilen (Verschleißteile sind solche Produkte, deren Funktionsfähigkeit technisch bedingt auf eine bestimmte 

Betriebsdauer begrenzt ist, z. B. Bremsscheiben und -beläge, Filter, etc.) bestehen Gewährleistungsansprüche nur in den 

Fällen, wenn ein Verschleißteil ausnahmsweise vor Ablauf der üblichen Betriebs- oder Nutzungsdauer wegen Mängel ausfällt. 

Das Ende der üblichen Betriebs- oder Nutzungsdauer für Verschleißteile stellt keinen Mangel im Sinne der Gewährleistung dar, 

auch wenn diese vor Ablauf der 12- bzw. 24-monatigen Gewährleistungsfrist erreicht wird.

 

(3) Die Gewährleistungsansprüche des Käufers sind vorrangig auf einen Nacherfüllungsanspruch, d. h. Nachbesserungs- oder 

Ersatzlieferungsanspruch beschränkt. Sofern der Käufer kein Verbraucher ist, hat der Verkäufer das Wahlrecht zur 

Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Minderung 

verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts bestimmen sich nach § 

323 BGB.

 

(4) Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die 

auf Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder 

Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit dem Verkäufer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Haftung auf 

den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Sofern der Schadensersatzanspruch auf einer schuldhaft 

unterlassenen Mängelbeseitigung beruht, ist er im Hinblick auf Ein- und Ausbaukosten der Höhe nach auf die entsprechenden 

Sätze der DAT/Schwacke-Liste begrenzt. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen, insoweit haftet der 

Verkäufer insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Lieferungsgegenstand entstanden sind. 

 

(5) Im Fall der Nachbesserung ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen 

Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Gegenüber Nichtverbrauchern gilt 

dies nur, soweit sich die Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort 

verbracht wurde.

 

(6) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. 

 

 

 

(7) Im Fall des Mangels, der auf einer fehlerhaften Montage beruht, besteht die Verpflichtung des Verkäufers zur

Gewährleistung nur, wenn die Montage bzw. der Einbau der verkauften Sache fachkundig durchgeführt wurde. Die

fachkundige Durchführung hat der Käufer darzulegen und zu beweisen. 

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt 

 

(1) Die Kaufsache bleibt bis zum Ausgleich sämtlicher dem Verkäufer zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers und 

zwar auch im Falle der Weiterverarbeitung der Kaufsache durch den Käufer. 

 

(2) Der Käufer ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt an den Verkäufer 

jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages der von ihm geschuldeten Kaufpreisforderung 

(einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, 

unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden sind. Zur Einziehung dieser 

Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst 

einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der 

Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens 

gestellt ist. Ist einer der letztgenannten Umstände eingetreten, hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers diesem gegenüber 

alle Angaben zu machen, die zum Einzug der abgetretenen Forderung erforderlich sind und die dazugehörigen Unterlagen 

auszuhändigen sowie den betreffenden Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. 

 

§ 8 Erfüllungsort – Gerichtstand – Sonstiges 

 

(1) Erfüllungsort ist der Ort des Geschäftssitzes des Verkäufers. 

 

(2) Sofern es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder 

um öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist der Gerichtsstand der Ort des Geschäftssitzes des Verkäufers. Der 

Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, den Käufer an dem Ort seines Geschäftssitzes oder seines Wohnortes zu verklagen. 

 

(3) Ergänzend zu den Bestimmungen der Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gilt ausschließlich das 

Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 

 

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der 

übrigen Bestimmungen sowie etwaiger Vereinbarungen selbst nicht berührt. In diesem Fall werden die Vertragsparteien die 

unwirksame Bestimmung durch eine dem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende wirksame Regelung ersetzen, 

bzw. den wirtschaftlichen Erfolg auf eine andere rechtlich zulässige Weise erreichen.

 

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